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Brautbriefe, Heiratsanzeigen und Eheanbahnung in Deutschland

1875: Als das Standesamt die Kirche ablöste

Wer in Deutschland Ahnenforschung betreibt, kennt die Grenze, an der sich die Quellenlage schlagartig ändert. Bis in die 1870er Jahre führen die Spuren fast ausschließlich in die Kirchenbücher der Pfarreien, danach in die Register der Standesämter. Hinter diesem Wechsel steht ein Gesetz, das heute kaum jemand dem Namen nach kennt und das doch jede Hochzeit seit 1876 geprägt hat: das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875.

Erste Seite des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes im Reichsgesetzblatt 1875

Die Ehe vor 1875

Bis dahin war die Trauung in den meisten deutschen Staaten Sache der Kirche. Der Pfarrer bot das Paar auf, traute es und trug die Ehe ins Kirchenbuch ein. Einen staatlichen Beamten, vor dem man hätte heiraten können, gab es vielerorts schlicht nicht. Ausnahmen existierten dort, wo die französische Herrschaft um 1800 Zivilstandsregister eingeführt hatte, und in einzelnen Staaten, die für Sonderfälle eine Lösung brauchten.

Ein schönes Beispiel dafür ist Oldenburg. Ein Gesetz vom 31. Mai 1855 ermöglichte dort Ehen ohne kirchliche Trauung, gedacht vor allem für Menschen, die keiner der anerkannten Kirchen angehörten. Die erste Eheschließung nach diesem Gesetz fand am 12. Juli 1855 in Varel statt: Der baptistische Prediger August Friedrich Wilhelm Haese heiratete Metta Schütte. Mich hat an dieser Geschichte immer gerührt, dass ausgerechnet ein Geistlicher als Erster die Möglichkeit nutzte, ohne den Segen der Landeskirche zu heiraten.

Wer keiner Kirche angehörte oder, schwieriger noch, wer jemanden aus einer anderen Religion heiraten wollte, stand vor der Wahl zwischen Übertritt, Auswanderung und Verzicht. Ehen zwischen Juden und Christen waren vor der Einführung der Zivilehe so selten, dass sie, wie eine Studie zur westfälischen Geschichte festhält, eher als Kuriosum galten.

Seite des Reichsgesetzblatts mit dem Paragrafen über die Eheschließung vor dem Standesbeamten

Kulturkampf als Geburtshelfer

Dass sich das 1874 und 1875 so grundlegend änderte, hat weniger mit Liebe als mit Machtpolitik zu tun. Nach der Reichsgründung 1871 geriet die Regierung unter Otto von Bismarck in einen erbitterten Konflikt mit der katholischen Kirche unter Papst Pius IX. Den Namen für diesen Streit prägte der Arzt und liberale Abgeordnete Rudolf Virchow, der am 17. Januar 1873 im preußischen Abgeordnetenhaus von einem „großen Kulturkampf“ sprach. Schulaufsicht, Ausbildung der Priester, Besetzung der Pfarrstellen: Überall wollte der Staat der Kirche Zuständigkeiten abnehmen. Die Eheschließung war einer der wichtigsten Punkte.

Preußen ging voran. Das Gesetz vom 9. März 1874 führte die obligatorische Zivilehe ein, die Standesämter nahmen ihre Arbeit am 1. Oktober 1874 auf. Für meine Heimatstadt Hildesheim, die seit 1866 zu Preußen gehörte, galt also schon diese Regelung. Ein Jahr später folgte das Reich. Das Gesetz vom 6. Februar 1875 trat am 1. Januar 1876 in Kraft und machte die Zivilehe überall im Deutschen Reich zur Pflicht, also auch in Bayern, Sachsen, Württemberg und allen übrigen Bundesstaaten.

Der Kulturkampf selbst flaute gegen Ende der 1870er Jahre ab und wurde 1887 diplomatisch beigelegt. Viele seiner Gesetze wurden entschärft oder aufgehoben. Die Zivilehe blieb.

Was im Gesetz steht

Ich habe das Gesetz, das im Reichsgesetzblatt nur ein paar Seiten füllt, mehrmals im Wortlaut gelesen und fand es erstaunlich klar. Der erste Paragraf bestimmt, dass Geburten, Heiraten und Sterbefälle ausschließlich von staatlich bestellten Standesbeamten beurkundet werden. Geistliche durften dieses Amt ausdrücklich nicht übernehmen. Paragraf 41 enthält den Kernsatz: Innerhalb des Reichs kann eine Ehe rechtsgültig nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden.

Auch der Ablauf wurde festgelegt. Vor der Hochzeit stand das Aufgebot, für das die Verlobten ihre Geburtsurkunden und die nötigen Einwilligungen vorlegen mussten. Die Trauung selbst erfolgte vor zwei volljährigen Zeugen. Der Beamte fragte Braut und Bräutigam einzeln, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollten, und erklärte sie nach dem doppelten Ja „kraft des Gesetzes“ zu rechtmäßig verbundenen Eheleuten. Diese Formel hat sich im Kern bis heute gehalten.

Das Gesetz regelte zugleich, wer heiraten durfte. Männer waren mit zwanzig, Frauen mit sechzehn Jahren ehemündig. Bis zum 25. Lebensjahr brauchte ein Sohn, bis zum 24. eine Tochter die Einwilligung des Vaters, nach dessen Tod die der Mutter. Eine Witwe oder geschiedene Frau musste zehn Monate warten, bevor sie wieder heiraten durfte. Und Paragraf 39 räumte mit allerlei landesrechtlichen Schranken auf: Alle Vorschriften, die das Recht zur Eheschließung weiter beschränkten als dieses Gesetz, wurden aufgehoben. Ausdrücklich unberührt blieben allerdings die Heiratserlaubnis für Soldaten, Beamte und Ausländer sowie Vorschriften über den Nachweis von Vermögen vor der Ehe.

Pfarrer unter Strafandrohung

Besonders umstritten war Paragraf 67. Ein Geistlicher, der eine religiöse Trauung vornahm, bevor ihm die standesamtliche Eheschließung nachgewiesen war, riskierte eine Geldstrafe bis zu 300 Mark oder bis zu drei Monate Gefängnis. Damit war die Reihenfolge festgeschrieben, die Generationen von Brautpaaren kennen: erst das Standesamt, dann die Kirche. Dieses Verbot der Voraustrauung wurde erst mit dem neuen Personenstandsrecht 2009 gestrichen.

Zugleich versuchte das Gesetz, die Kirchen nicht völlig vor den Kopf zu stoßen. Paragraf 82 hält fest, dass die kirchlichen Verpflichtungen in Bezug auf Taufe und Trauung unberührt bleiben. Wer kirchlich heiraten wollte, konnte und sollte es weiterhin tun, nur hatte diese Feier keine rechtliche Wirkung mehr.

Was sich für die Paare änderte

Im Alltag blieb erst einmal vieles beim Alten. Die weitaus meisten Paare ließen sich weiterhin kirchlich trauen, und die kirchliche Feier galt vielen als die eigentliche Hochzeit. Der Gang zum Standesamt war für sie eine Formalität, die dem Kirchgang vorausgehen musste. Standesbeamte waren anfangs oft Bürgermeister oder Lehrer, die das Amt ehrenamtlich neben ihrem Beruf versahen. Frauen durften es erst ab 1920 ausüben.

Für manche aber war die Reform eine Befreiung. Menschen ohne Konfession konnten nun heiraten, ohne eine Kirche zu betreten. Paare aus verschiedenen Religionen brauchten keinen Übertritt mehr. Vor allem für katholische Paare brachte Paragraf 77 eine tiefgreifende Neuerung: Wo das bisherige Recht nur eine dauerhafte Trennung von Tisch und Bett vorsah, sollten Gerichte nun die Ehe selbst auflösen. Streitigkeiten in Ehe- und Verlöbnissachen gehörten ab sofort allein vor staatliche Gerichte.

Für die Familienforschung schließlich ist 1876 ein Glücksjahr. Die Heiratsregister der Standesämter sind nach einheitlichem Muster angelegt, nennen Berufe, Geburtsdaten, Eltern und Zeugen und tragen die Unterschriften des Paares. In einer Kiste mit Papieren aus einer Haushaltsauflösung fand ich einmal eine beglaubigte Abschrift eines solchen Eintrags von 1877, sauber auf Formular geschrieben, und darunter die etwas zittrige Unterschrift der Braut. Mehr als dieses Blatt ist von ihr nicht geblieben.

Weiterlesen

Mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch wanderte das Eherecht 1900 in ein neues Gesetzbuch, das Personenstandsgesetz regelte fortan nur noch die Beurkundung. Wie das BGB Verlöbnis und Aussteuer behandelte, steht im Beitrag über Verlobung, Mitgift und Aussteuer. Den politischen Hintergrund der Reichsgründung fasst der Rückblick auf 1870/71 zusammen, und wie es Frauen erging, deren Männer im Krieg geblieben waren, erzählt der Text über die Kriegerwitwen nach 1871. Den vollständigen Gesetzestext von 1875 hat Wikisource transkribiert, einen Überblick bietet der Wikipedia-Artikel Zivilehe.

 


Briefe und Anzeigen
Brautbriefe und Feldpost Was Soldaten 1870/71 nach Hause schrieben und wie die Post sie beförderte.
Heiratsanzeigen Ehesuche in der Zeitung zwischen 1871 und 1914: Sprache, Zahlen und Ruf.
Heiratsvermittler um 1900 Ehemakler, Heiratsbüros und der Lohn, den kein Gericht zusprach
Von der Annonce zur Partnerbörse Kontaktanzeigen, Vermittlungsinstitute und Computertests im 20. Jahrhundert, dann Internet und App.
Recht und Familie
Zivilehe 1875 Standesamt statt Kirchenbuch: das Personenstandsgesetz und seine Folgen
Verlobung, Mitgift, Aussteuer Brautschatz, Wäschetruhe und der Paragraf zum Kranzgeld
Kriegerwitwen nach 1871 Beihilfen in Talern, Wartefristen und die Frage der zweiten Ehe
Zum Hintergrund
1870/71 im Rückblick Der Krieg, die Reichsgründung und wie man sich später daran erinnerte.
Quellen Bücher, Aufsätze, Gesetzestexte und digitale Bibliotheken, auf die sich die Beiträge stützen.
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