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Brautbriefe, Heiratsanzeigen und Eheanbahnung in Deutschland

Verlobung, Mitgift und Aussteuer: was eine Braut mitbrachte

Unter den Dingen, die bei Haushaltsauflösungen übrig bleiben, sind Leinentücher mit gesticktem Monogramm die treuesten Zeugen. Ich besitze inzwischen einen kleinen Stapel davon, einige nie benutzt, die Faltkanten vergilbt. Sie stammen aus Aussteuern, die irgendwann einmal mit großer Sorgfalt zusammengetragen wurden. Wer sie in der Hand hält, begreift schnell, dass die Ehe im Kaiserreich nicht nur eine Herzens-, sondern immer auch eine Vermögensfrage war.

Zeichnung eines hoch beladenen Brautwagens mit Möbeln und Hausrat auf einer Dorfstraße

Das Verlöbnis: ein Versprechen mit Rechtsfolgen

Am Anfang stand die Verlobung. Sie wurde in bürgerlichen Kreisen gern mit gedruckten Karten oder einer Anzeige in der Zeitung bekannt gegeben, man tauschte Ringe, die Familien trafen sich. Rechtlich war das Verlöbnis mehr als eine Absichtserklärung, aber weniger als ein Vertrag, den man erzwingen konnte. Das Bürgerliche Gesetzbuch, das am 1. Januar 1900 in Kraft trat, stellte in § 1297 unmissverständlich klar, dass aus einem Verlöbnis nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden kann. Selbst eine vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall, dass die Hochzeit platzt, war nichtig.

Wer allerdings ohne wichtigen Grund zurücktrat, musste zahlen. Nach § 1298 hatte er dem anderen Verlobten und dessen Eltern die Aufwendungen zu ersetzen, die sie in Erwartung der Ehe gemacht hatten, soweit diese angemessen waren. Man denke an bestellte Möbel, eine gekündigte Stelle oder eine bereits angeschaffte Aussteuer. Geschenke, auch der Verlobungsring, konnten nach § 1301 zurückgefordert werden. Starb einer der Verlobten, sollte die Rückforderung im Zweifel ausgeschlossen sein. Alle diese Ansprüche verjährten in zwei Jahren.

Kranzgeld: der Preis der Unbescholtenheit

Eine Vorschrift aus diesem Abschnitt hat es zu trauriger Berühmtheit gebracht. § 1300 BGB bestimmte, dass eine „unbescholtene Verlobte“, die ihrem Verlobten „die Beiwohnung gestattet“ hatte, bei einem schuldhaften oder grundlosen Rücktritt des Mannes auch für den Schaden, der kein Vermögensschaden war, eine „billige Entschädigung in Geld“ verlangen konnte. Im Volksmund hieß das Kranzgeld, nach dem Brautkranz aus Myrte, der als Zeichen der Jungfräulichkeit galt.

Seite aus dem Reichsgesetzblatt 1896 mit den Paragrafen des BGB zum Verlöbnis

Dahinter stand eine nüchterne Überlegung: Eine Frau, die nicht mehr als unberührt galt, hatte schlechtere Aussichten auf eine Heirat, und die Heirat war für die meisten Frauen die wichtigste Form der Versorgung. Das Gesetz behandelte also den Verlust der Jungfräulichkeit als Minderung des Wertes auf dem Heiratsmarkt. Heute liest sich das beklemmend, damals verstand man es als Schutz der Frau.

Die Regel überlebte erstaunlich lange. In der DDR erklärte das Oberste Gericht sie 1952 für unvereinbar mit der Gleichberechtigung. In der Bundesrepublik wiesen Gerichte seit den frühen 1990er Jahren entsprechende Klagen zurück, gestrichen wurde § 1300 aber erst mit der Reform des Eheschließungsrechts zum 1. Juli 1998. Als ich das zum ersten Mal las, musste ich zweimal hinschauen: Die Vorschrift galt also noch, als ich schon längst Oberstufenkurse unterrichtete.

Die Aussteuer: ein Anspruch der Tochter

Mitgift und Aussteuer werden oft in einem Atemzug genannt, meinen aber nicht ganz dasselbe. Die Aussteuer bestand aus Dingen: Bett- und Tischwäsche, Handtücher, Geschirr, oft auch Möbel. Sie wurde über Jahre angesammelt, häufig in einer Truhe oder einem eigenen Schrank, und die ganze Familie beteiligte sich daran. Auf dem Land wurde sie vor der Hochzeit auf dem Kammerwagen sichtbar durchs Dorf gefahren, ein Brauch, den die „Gartenlaube“ 1876 mit einer Zeichnung aus der hessischen Schwalm festhielt.

Bemerkenswert ist, dass das BGB daraus eine Rechtspflicht machte. Nach § 1620 in der Fassung von 1900 war der Vater verpflichtet, einer Tochter bei ihrer Heirat eine „angemessene Aussteuer“ zur Einrichtung des Haushalts zu gewähren, soweit er dazu ohne Gefährdung seines standesgemäßen Unterhalts imstande war und die Tochter nicht selbst genug Vermögen besaß. War der Vater dazu nicht in der Lage oder verstorben, traf die Pflicht die Mutter. Die Eltern durften die Aussteuer verweigern, wenn die Tochter ohne ihre Einwilligung heiratete, und einen Anspruch gab es nur einmal: Wer bei einer früheren Ehe schon ausgesteuert worden war, bekam nichts mehr. Der Anspruch verjährte ein Jahr nach der Hochzeit.

Söhne hatten keinen solchen Anspruch. Für sie und für Töchter gleichermaßen kannte das Gesetz die freiwillige Ausstattung, etwa einen Zuschuss zur Gründung eines Geschäfts. Die einseitige Aussteuerpflicht zugunsten der Töchter strich erst das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957, mit Wirkung vom 1. Juli 1958.

Die Mitgift: Geld und Stand

Die Mitgift, auch Brautschatz genannt, war dagegen Geld oder Vermögen. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gab es nicht, wohl aber sehr klare gesellschaftliche Erwartungen. Wie ernst diese genommen wurden, lässt sich in den Heiratsanzeigen der Zeit nachlesen. Tamara Frey hat in ihrer Göttinger Dissertation über Heiratsannoncen im Kaiserreich ausgezählt, dass die Aussteuer in etwa jeder siebten Anzeige von oder für Frauen erwähnt wurde. Bei der Mitgift standen meist konkrete Summen im Text, am häufigsten zwischen 10.000 und 30.000 Mark.

Die Historikerin Marion Kaplan hat für das jüdische Bürgertum der Kaiserzeit gezeigt, was solche Beträge bedeuteten. Mit 10.000 Mark Mitgift konnte eine Berlinerin auf einen Handwerker oder Angestellten hoffen, mit 20.000 Mark auf einen mittleren Beamten mit etwa 6.000 Mark Jahreseinkommen, mit 30.000 Mark auf einen erfolgreichen Geschäftsmann. Die Mitgift war damit eine Art Eintrittskarte in eine bestimmte gesellschaftliche Schicht. In der Stadt lagen die erwarteten Summen höher als auf dem Land.

Eine Anzeige aus der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ vom September 1873, die Frey abbildet, gefällt mir besonders. Eine Dreißigjährige schreibt darin, sie habe sich durch ihren Erwerb „ein kleines Capital von 5 bis 600 Thlr., sowie eine gute Aussteuer erspart“. Hier hat keine Familie vorgesorgt, hier hat eine Frau selbst gespart und sagt das mit berechtigtem Stolz.

Wem das Vermögen nach der Hochzeit gehörte

Wer glaubt, eine reiche Braut sei in der Ehe unabhängig gewesen, irrt. Der gesetzliche Güterstand des BGB war die Verwaltungsgemeinschaft: Nach § 1363 wurde das Vermögen der Frau mit der Eheschließung „der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen“. Die Mitgift blieb zwar formal ihr Eigentum, die Erträge aber flossen dem Mann zu, und über die Verwaltung entschied er. Ausgenommen war nur das sogenannte Vorbehaltsgut, also Kleider, Schmuck und Arbeitsgeräte der Frau sowie das, was sie durch eigene Arbeit oder ein eigenes Geschäft erwarb. Eine Ehefrau, die klug genug war, einen Ehevertrag schließen zu lassen, konnte mehr für sich behalten.

Für Offiziere und manche Beamte kam eine weitere Hürde hinzu. Sie brauchten eine dienstliche Heiratserlaubnis, und dazu gehörte oft der Nachweis eines ausreichenden Vermögens. Das Personenstandsgesetz von 1875, über das der Beitrag zur Zivilehe mehr erzählt, ließ solche Vorschriften ausdrücklich bestehen. Die Mitgift der Braut konnte dann mit darüber entscheiden, ob ein junger Leutnant überhaupt heiraten durfte.

Zum Schluss

Die Wäsche in meinem Schrank stammt vermutlich aus einer Zeit, in der der § 1620 noch galt. Ob die Tochter, für die sie bestickt wurde, je geheiratet hat, weiß ich nicht. Vielleicht erklärt gerade das, warum die Stücke unbenutzt geblieben sind.

Wie Vermögen und Aussteuer in den Anzeigen angepriesen wurden, zeigt der Beitrag über Heiratsanzeigen im Kaiserreich, und warum ausgerechnet Vermittler so gern mit hohen Mitgiften warben, steht im Text über Heiratsvermittler um 1900. Die Paragrafen des BGB von 1896 zum Familienrecht sind bei Wikisource im Wortlaut nachzulesen, die Geschichte des Kranzgelds fasst der Wikipedia-Artikel Kranzgeld zusammen.

 


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